In die Säule 3a einzahlen

In den Genuss, nach der Pensionierung grössere Geldmengen aus der gebundenen Altersvorsorge zur Erhöhung des Lebensstandards in Anspruch zu nehmen, kommt nur, wer über Jahre und Jahrzehnte fleissig eingezahlt hat. Auf was es dabei zu achten gilt, erfahren Sie hier!

Voraussetzungen: Wer kann in die Säule 3a einzahlen?

Alle Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen beziehen, dürfen in die dritte Säule einzahlen. Darüber hinaus kann sie von Personen genutzt werden, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Generell wird zwischen zwei Arten der Säule 3a unterschieden:

  • Die kleine Säule 3a: Angestellte und Selbstständigerwerbende, die sich freiwillig einer Pensionskasse (2. Säule) angeschlossen haben, zahlen in die kleine Säule 3a ein.
  • Die grosse Säule 3a: Selbstständigerwerbende ohne Pensionskassenanschluss sowie Angestellte, die den BVG-Mindestlohn von 22’050 Franken (2023) nicht erreichen und somit ebenfalls nicht obligatorisch in einer Pensionskasse sind, zahlen in die grosse Säule 3a ein. Der Maximalbetrag ist hier exakt fünf Mal so hoch wie in der kleinen Säule 3a.

Ab wann kann man einzahlen?

Der Zeitpunkt, ab dem in die Säule 3a eingezahlt werden kann, ergibt sich aus der AHV-Pflicht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Erwerbstätige Personen: Sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig und können demnach ab dem 18. Lebensjahr in die dritte Säule einzahlen.
  • Nichterwerbstätige Personen: Sind ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag beitragspflichtig und können demnach ab dem 21. Lebensjahr in die dritte Säule einzahlen.

Bis wann kann man einzahlen?

Eingezahlt werden kann, bis die AHV-Beitragspflicht endet. Im Normalfall ist dieser Zeitpunkt nach der Pensionierung im Alter von 64 für Frauen und 65 Jahren für Männer gekommen (Stand 2023). Doch das muss nicht sein, schliesslich kann der AHV-Bezug um bis zu zwei Jahre vorverlegt oder um bis zu fünf Jahre nach hinten geschoben werden.

In allen drei Fällen – normale Pensionierung, Frühpensionierung und Rentenaufschub – kann weiterhin noch ein AHV-pflichtiges (Neben)Einkommen erzielt werden, sodass auch weiterhin in die Säule 3a eingezahlt werden kann.

Spätestens mit 69 bzw. 70 Jahren (Frauen/Männer, Stand 2023) enden mögliche Einzahlungen aber, denn zu diesem Zeitpunkt muss die Säule 3a spätestens aufgelöst und bezogen werden.

Ratgeber: Die Säule 3a auflösen

Wird nach der Frühpensionierung kein AHV-pflichtiges Einkommen aus einem Nebenerwerb erzielt, darf nicht mehr in die Säule 3a eingezahlt werden.

In dem Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit inkl. aller AHV-pflichtiger Nebenerwerbe beendet wird, kann noch einmal der Maximalbetrag (s. u.) in die dritte Säule überwiesen werden – egal, ob man im Januar oder im Dezember aus dem Berufsleben ausscheidet. Ab dem Jahr danach sind keine Einzahlungen mehr möglich.

Maximalbetrag 2023: Wie viel kann man einzahlen?

Die maximale Höhe der Einzahlungen in die Säule 3a ist gesetzlich gedeckelt. Sie wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) jedes Jahr aufs Neue festgelegt, wobei der Maximalbetrag meist mindestens zwei Jahre hintereinander gleich bleibt, bevor er erhöht wird.

Generell gilt es zwischen zwei Arten von Maximalbetrag zu unterscheiden:

  • Kleiner Abzug: Der Maximalbetrag für Angestellte und für Selbstständige mit Pensionskassenanschluss beträgt CHF 7'056.
  • Grosser Abzug: Der Maximalbetrag für AHV-pflichtige Personen ohne Pensionskassenanschluss beträgt 20 Prozent des Netto-Erwerbseinkommens bis maximal CHF 35’280.

Welche Steuervorteile ergeben sich durch die Einzahlung?

Das Hauptcharakteristikum der Säule 3a ist die steuerliche Privilegierung. Bezogen auf die Ansparphase ist hier zwischen zwei Arten von Steuerersparnis zu unterscheiden.

Steuerersparnis durch Abzug oder Rückerstattung

Der gesamte Sparbetrag für die Säule 3a eines Steuerjahres kann in der entsprechenden Steuererklärung vom Einkommen abgezogen werden. Wie hoch die dadurch erzielte Steuerersparnis ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • In welchem Kanton und welcher Gemeinde liegt der Wohnort?
  • Wie hoch ist das Einkommen und damit der Steuersatz?
  • Wie viel wurde in die dritte Säule eingezahlt?
  • Wird der “kleine” oder der “grosse” Abzug geltend gemacht?

Auch Personen, die Quellensteuer zahlen, können Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich geltend machen – sofern sie dem obligatorischen oder dem freiwilligen nachträglichen ordentlichen Verfahren unterliegen, d. h. eine Steuererklärung einreichen.

Will man unabhängig von dieser Fragestellungen einen Richtwert über die maximale Steuerersparnis pro Jahr haben, so lässt sich sagen: Wer in die “kleine Säule 3a” einzahlt, kann im besten Fall rund 2’000 Franken in einem Jahr an Steuern sparen. Äquivalent beträgt die mögliche Steuerersparnis durch Einzahlungen in die “grosse Säule 3a” im Maximalfall rund 10’000 Franken.

Unmittelbare Rendite von über 20 % möglich

Gerade wenn man sein Säule-3a-Guthaben in börsengehandelte Anlagen investiert hat, ist es interessant, die Steuerersparnis in eine Rendite umzurechnen.

Beispiel: Es wurde der aktuelle Maximalbetrag von 7'056 Franken investiert, was zu einem Steuernachlass in Höhe von 1’500 Franken führt. In diesem Fall hat das Investment nach einem Jahr oder weniger bereits rund 21 Prozent Rendite erzielt. Dazu kommen – im Optimal-Szenario – die tatsächlichen Wertsteigerungen (Buchgewinne) des Investments über die Jahre.

Diese Betrachtungsweise ist wichtig, wenn man den Kauf von börsengehandelten Säule-3a-Produkten gegen den Kauf von vergleichbaren Produkten im Zuge eines ungebundenen Investments (Säule 3b) abwägt. Zwar sind die frei handelbaren (passiven) Produkte meist etwas günstiger und – je nach Zusammensetzung – auch renditestärker. Aber sie müssen, um dem Vergleich standzuhalten, zunächst die durch die Steuerersparnis erzielte Rendite aufholen.

Befreiung von Vermögens- und Einkommenssteuer

Weitere Vorteile sichert sich ein Investment in die Säule 3a dadurch, dass das entsprechende Kapital während der Ansparphase von der Vermögenssteuer befreit ist. Das bedeutet, dass alle Gelder in dieser Säule nicht zum zu versteuernden Vermögen hinzuaddiert werden.

Beispiel: Jemand hat nach 30 Jahren 150’000 Franken in der Säule 3a angelegt. Des Weiteren hat er im Rahmen der ungebundenen Altersvorsorge, sprich der Säule 3b 450’000 Franken in Aktien investiert. Für die Berechnung der Vermögenssteuer wird nun nur letztgenanntes Investment abzüglich des Freibetrags als Berechnungsgrundlage genommen.

Ebenfalls befreit sind Säule-3a-Anlagen von der Einkommenssteuer. Ein Einkommen durch die dritte Säule entsteht durch Zinszahlungen und Dividenden:

Zinszahlungen kann der Anleger erhalten, wenn er sein Geld auf ein klassisches Säule-3a-Konto bei einer Bank oder Versicherung legt – und ihm die Bank dafür Zinsen zahlt. Daneben können durch Investitionen in Obligationen, also “festverzinsliche Wertpapiere” genannt, Zinsen im Rahmen der Säule 3a zustande kommen.

Dividenden kann der Anleger von Unternehmen erhalten, in die er via Aktien-Indexfonds investiert hat – was auch im Rahmen der Säule 3a möglich ist.

Diese passiv-gemanagten Indexfonds “thesaurieren” die Unternehmensdividenden, schütten sie also nicht stellvertretend an die Fonds-Anteilseigner aus. Stattdessen reinvestieren sie die Gelder direkt, wodurch das Fondsvolumen wächst und über die Zeit ein Zinseszinseffekt entsteht. Beides lässt den Wert eines thesaurierenden Fonds auf einen bestimmten Index im Vergleich zur ausschüttenden Variante desselben Fonds stärker steigen.

Nun ist es aber so, dass die vom Fonds einbehaltenen und reinvestierten Dividenden in der Schweiz besteuert werden – anders als in Deutschland. Es wird Einkommenssteuer fällig, denn auch wenn der Anleger dieses Einkommen nie ausbezahlt bekommen hat, so hat er es ja doch gutgeschrieben bekommen und für neue Investments verwendet. Für Indexfonds, die im Rahmen der Säule 3a gekauft werden, fällt eben diese Steuer nicht an, sprich man kann den Zinseszinseffekt praktisch gratis mitnehmen.

Erfahre Sie hier mehr über Indexfonds!

Kann ich die Säule 3a nachzahlen?

Bis dato (August 2023) ist es nicht möglich, nachträglich in die Säule 3a einzuzahlen, wie man es bei der Pensionskasse machen kann. Hat man die Einzahlung in einem Jahr verpasst bzw. hat man den Maximalbetrag nicht ausgeschöpft, so ist die Chance vorbei.

Allerdings ist es schon beschlossene Sache, dass sich diese seit rund 50 Jahren bestehende Regelung ändern wird, denn Ständerat und Nationalrat haben 2019 bzw. 2020 gegen die Empfehlung des Bundesrats eine Motion des Obwaldner Ständerats Erich Ettlin angenommen, die eine Nachzahlung künftig ermöglichen wird.

Laut der Motion, die noch vom Bundesrat in eine Änderung des “Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge” überführt werden muss, können künftig all die Jahre, in denen man den jeweiligen Maximalbetrag der Säule 3a nicht ausgeschöpft hat, nachträglich bis zu jenem aufgefüllt werden. Diese Regelung schliesst auch Jahre mit ein, in denen man kein AHV-pflichtiges Einkommen bezogen hat. Dies soll Personen wie vormals nicht erwerbstätigen Müttern oder Selbstständigerwerbenden, die anfangs nicht das Geld für Säule-3a-Zahlungen hatten, die Möglichkeit geben, Vorsorgelücken zu schliessen.

Das neue Gesetz wird indes voraussichtlich einige Einschränkungen beinhalten:

  • Nur Personen mit einem AHV-Einkommen können nachzahlen.
  • Ein Einkauf ist nur alle fünf Jahre möglich.
  • Der Einkaufsbetrag ist auf den sogenannten grossen Abzug limitiert (s. o.)
  • Wurde bereits Kapital aus der Säule 3a für Wohneigentum vorbezogen, muss dieses vom maximalen Einkaufsbetrag abgezogen werden.

Der gesamte Einkaufsbetrag wird vom Einkommen des Jahres, in dem der Einkauf erfolgte, abgezogen werden können. Ab wann die Gesetzesänderung umgesetzt wird und ein Einkauf möglich ist, steht noch nicht fest.

FAQ zur Einzahlung in die Säule 3a

Warum sollte ich einzahlen?

Einiges spricht dafür, jährlich den Maximalbetrag in die Säule 3a einzuzahlen:

  • Sie sichern sich Jahr für Jahr Steuervorteile, die bares Geld wert sind.
  • Da die einmal eingezahlten Gelder bis zur Auszahlung gebunden sind, kommen Sie nicht in die Versuchung, diese für etwas anderes zu verwenden als die Altersvorsorge.
  • Sie sorgen dafür, dass im Sinne des 3-Säulen-Prinzips optimal abgesichert sind.
  • Durch moderne Säule-3a-Produkte, wie sie von relevate angeboten werden, lässt sich mit dem angelegten Kapital eine nennenswerte Rendite erzielen, die mit direkten Wertpapier-Investments in Aktien, ETFs, Obligationen, Immobilien oder Gold vergleichbar ist.
  • Die AHV-Rente wird gesetzlich festgelegt und Ihre Pensionskasse unterliegt bei ihren Investments ebenfalls gesetzlichen Vorgaben, was die maximale Rendite und damit ihre zu erwartenden Auszahlungen deckelt. Bei der Säule 3a haben Sie Spielraum bei den verfügbaren Anlagen und Sie können selbst entscheiden, wie viel Risiko Sie in Kauf nehmen und wie viel Rendite sie anpeilen wollen.

Gibt es ein Mindesteinkommen, ab dem man einzahlen darf?

Ja, das gibt es. In die Säule 3a darf nur einzahlen, wer ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt. Eine Pflicht, Abgaben für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu leisten, besteht ab einem Einkommen, das mehr als 2’300 Franken pro Jahr beträgt (Stand 2023). Somit liegt das Mindesteinkommen für die Nutzung der Säule 3a derzeit bei 2’301 Franken. Eine Einzahlung mit einem geringeren Einkommen oder ganz ohne Einkommen ist demnach nicht möglich.

Gibt es einen Mindestbetrag, den man einzahlen muss?

Überall ist vom Einzahlungs-Maximum die Rede. Aber gibt es auch einen Mindestbetrag, der pro Jahr auf ein Säule-3a-Konto überwiesen werden muss? Nein, den gibt es nicht. Sie können einfach zunächst ein Konto eröffnen und dann in Ruhe entscheiden, wie viel Sie einzahlen möchten. Aber natürlich macht sich eine Steuerersparnis erst dann bemerkbar, wenn auch ein nennenswerter Betrag in die Säule 3a eingezahlt wurde.

Wie ist die Frist für die Einzahlung?

Um in der Steuererklärung eines Jahres berücksichtigt werden zu können, muss das Geld so rechtzeitig überwiesen werden, dass es bis zum 31. Dezember beim Vorsorgeträger verbucht und auf dem individuellen Konto gutgeschrieben ist. Wird diese Frist verpasst, zählt der Betrag für das Folgejahr – rückwirkend einzahlen kann man nicht.

Ist eine Einzahlung und Auszahlung im gleichen Jahr möglich?

Ja, eine Ein- und Auszahlung in einem einzigen Jahr ist möglich. Anders als bei der Pensionskasse gibt es keine Sperrfrist.

Kann man auf mehrere Konten einzahlen?

Ja, kann man. Man kann mehrere Säule-3a-Konten parallel besparen. Der Maximalbetrag gilt dann für mehrere Konten gesammelt, sprich es gibt keinen bestimmten Maximalbetrag pro Konto. Solange die Gesamtsumme von derzeit 7'056 respektive 35'280 Franken nicht überschritten wird, kann man frei wählen, wie viel man auf welches Konto einzahlt.

Was passiert, wenn ich zu viel eingezahlt habe?

Wurde mehr Geld auf das Dritte-Säule-Konto überwiesen, als man vorhatte, so kann dieses Geld nicht zurückgefordert werden – sofern damit der Maximalbetrag nicht überschritten wird (s. u.). Beispiel: Es werden 5’000 statt 500 Franken überwiesen. Da der Maximalbetrag aktuell bei 7'056 Franken liegt, wird er nicht überschritten und die 5’000 Franken müssen auf dem Konto verbleiben (sofern eine Rückforderung nicht im gleichen Kalenderjahr erfolgt). Man kann sie sich lediglich im Rahmen der regulären Vorbezüge frühzeitig wieder auszahlen lassen.

Kann man mehr als den Maximalbetrag einzahlen?

Ja, man kann rein technisch mehr als den Maximalbetrag einzahlen – etwa, indem man versehentlich zu viel Geld an die Institution überweist, bei der das Säule-3a-Konto liegt. In diesem Fall wird das überschüssige Geld nicht zum Teil des Säule-3a-Vermögens und kann zurückgefordert werden.

Können Teilzeitangestellte einzahlen?

Ja, auch bei Teilzeit kann eine Einzahlung stattfinden, sofern der Jahreslohn über 2’300 Franken liegt und somit eine AHV-Pflicht besteht.

Dürfen Grenzgänger einzahlen?

Ja, Grenzgänger – zum Beispiel aus Deutschland – dürfen in die Säule 3a einzahlen, wenn sie in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen.

Ob die Einzahlung in die dritte Säule für Grenzgänger Sinn ergibt, ist hingegen eine andere Frage, denn Grenzgänger werden regelmässig im Wohnsitzstaat besteuert. In vielen Fällen können die vom Schweizer Staat geförderten Säule-3a-Beiträge dort nicht vom Einkommen abgezogen werden. Es ist darum sinnvoller, eine vom Wohnsitzstaat geförderte private Altersvorsorge zu betreiben.

Kann man bei Arbeitslosigkeit einzahlen?

Ja, wer Taggelder der ALV bezieht, kann in die dritte Säule einzahlen.

Welche Regelungen gibt es für Ehepaare?

Es gibt keinen gemeinsamen Maximalbetrag pro Ehepaar – jeder Ehepartner bespart seine eigene Säule 3a bis zum aktuell erlaubten Maximum. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, dass ein Teil eines Ehepaars mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen für den anderen Teil ohne ein solches Einkommen eine zweite Säule 3a eröffnet oder bespart – zum Beispiel, wenn dieser Teil Hausfrau/Hausmann ist.

Auch ist es nicht möglich, in eine Säule 3a einzuzahlen, wenn man als ehelicher Beistand im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet, ohne AHV- und IV-Beiträge abzuführen. Insgesamt bleibt also der Grundsatz bestehen: Erzielt eine Person kein AHV-pflichtiges Einkommen (und erhält sie keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung), kann sie nicht in die Säule 3a einzahlen.