Die Säule 3a auflösen

Nach der Aussaat und einer mehr oder weniger langen Phase des (Rendite)Wachstums folgt irgendwann die Ernte: Der Zeitpunkt, an dem man die in der dritten Säule angesparten Gelder beziehen kann. Aber wann ist eine Auszahlung – frühestens bzw. spätestens – möglich? Welche Arten von Vorbezug gibt es? Und wie sieht es bei einem Wohnsitz im Ausland aus?

Dieser Artikel beantwortet alle Fragen rund um den Bezug der Säule 3a!

Der ordentliche Bezug

Als dritte Säule der Schweizer Altersvorsorge ist der Standardfall, dass die angesparten Gelder bei der Pensionierung bezogen werden. Derzeit (Stand 2023) liegt das Rentenalter für Frauen bei 64 und für Männer bei 65 Jahren. Ab dem 1. Januar 2025 wird auch das Frauenrentenalter stufenweise auf 65 Jahre angehoben.

Jedoch gibt es hier einen Spielraum, sodass ein ordentlicher Bezug auch schon bis zu fünf Jahre vor der Pensionierung möglich ist. Das heisst, Frauen können sich die dritte Säule bereits ab 59, Männer ab 60 Jahren auszahlen lassen, beispielsweise bei einer vorzeitigen Pensionierung.

Aufschub des Bezuges

Die Pensionierung sollte nicht allein als festes Datum betrachtet werden, auch wenn sie näher rückt. Die Auszahlung kann fünf Jahre aufgeschoben werden, sprich Frauen können das Geld erst mit 69, Männer mit 70 Jahren beziehen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man weiterhin erwerbstätig ist.

Wie erfolgt die Auszahlung nach der Pensionierung?

Der Bezug von Geldern der dritten Säule erfolgt als einmalige Kapitalauszahlung. Das bedeutet, dass Ihnen zu einem bestimmten Datum das gesamte Guthaben auf einem Säule-3a-Konto ausgezahlt, sprich auf Ihr normales Bankkonto überwiesen wird. Das entsprechende Säule-3a-Konto wird in diesem Zuge aufgelöst. Auf den ausgezahlten Betrag werden Steuern fällig.

Gestaffelter Bezug

Es gibt die Möglichkeit, mehrere Säule-3a-Konten zu eröffnen und mit Vorsorgegeldern zu füttern. Und nicht alle diese Konten müssen im Zuge der (anstehenden) Pensionierung zeitgleich aufgelöst werden. Es ist sogar davon abzuraten, sich die Gelder aller Konten der dritten Säule mit einem Schlag auszahlen zu lassen, da sich dadurch in der Regel steuerliche Nachteile ergeben.

Klüger ist es, den vom Gesetzgeber geschaffenen Spielraum von fünf bzw. zehn Jahren (bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit) zu nutzen, um die Auszahlung der verschiedenen Säule-3a-Konten auf mehrere Jahre zu verteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass der gesamte Vorsorge-Kapitalbezug pro Jahr möglichst niedrig ausfällt, um die Steuerlast zu senken. Dies schliesst auch Bezüge von Kapital aus der Pensionskasse (2. Säule) ein.

Der Wohnkanton spielt bei der Berechnung der Steuern ebenfalls eine Rolle und kann sich entsprechend auf die Auszahlungsplanung auswirken – etwa, wenn er sich nach der Pensionierung ändern wird. Weitere Vorteile eines gestaffelten Bezuges sind die höhere Flexibilität, die wiederum für eine bessere Planbarkeit der Finanzen sorgt.

Vorbezug: Aus diesen Gründen kann man auflösen

Bereits vor der Pensionierung gibt es einige Umstände, in denen es erlaubt ist, das Geld aus der Säule 3a zu beziehen. Man spricht hier auch von “Vorbezug”. Die Gründe für das vorzeitige Auflösen sind in Art. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) geregelt. Dies sind die vorzeitigen Bezugsmöglichkeiten:

Auszahlung für Kauf von Wohneigentum

Wenn der Kontoinhaber Wohneigentum, also eine Immobilie erwirbt oder baut, die ihm als Hauptwohnsitz dient, kann das Geld aus der Säule 3a im Zuge der Wohneigentumsförderung (WEF) zur Finanzierung verwendet werden.

Ein Vorbezug dieser Art ist alle fünf Jahre möglich und unterliegt noch ein paar weiteren Einschränkungen, die sich auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nachlesen lassen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Betrag, der aus der Säule 3a entnommen wird, steuerpflichtig ist.

Renovation und Sanierung

Man kann Geld aus der Säule 3a auch vorzeitig beziehen, um Renovationen oder Sanierungen am selbstbewohnten Wohneigentum durchzuführen, sofern diese Arbeiten zur Werterhaltung oder Wertsteigerung des Wohneigentums beitragen. Diese Vorbezüge sind wie beim Kauf eines Eigenheims oder der Amortisation einer Hypothek alle fünf Jahre möglich.

Amortisation von Hypothek

Eine weitere Art, Geld aus der dritten Säule im Zusammenhang mit Wohneigentum vorzeitig zu nutzen, ist die direkte Amortisation von Hypotheken. Das bedeutet, dass man ein Säule-3a-Konto auflöst, um mit dem Geld eine Hypothek auf das bewohnte Eigenheim (teilweise) zu tilgen. Auch dies kann man alle fünf Jahre tun.

Wechsel in die Selbstständigkeit

Wenn der Kontoinhaber von einem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit wechselt und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) untersteht, ist ein Vorbezug möglich, um damit die Selbstständigkeit zu finanzieren. Dasselbe gilt bei einem Wechsel der selbstständigen Tätigkeit.

Zwar lässt sich hier kein Pauschalurteil treffen, doch ist es in der Regel nicht ratsam, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da das Thema Altersvorsorge gerade für Selbstständigerwerbende essentiell ist. Aus diesem Grund haben sie auch die Möglichkeit, jährlich bis zu 20 Prozent ihres Nettojahreseinkommens (bis maximal CHF 35’280, 2023) in die Säule 3a einzuzahlen, sofern sie an keine Pensionskasse angeschlossen sind.

Auswanderung

Bei einem dauerhaften Wegzug ins Ausland kann das Geld aus der Säule 3a vorzeitig bezogen werden. Die Auszahlung unterliegt der Quellensteuer, die vom Kanton abhängig ist, in welchem der Anbieter der 3a-Lösung seinen Sitz hat. Mehr zum Thema unten.

Einkauf in die Pensionskasse

Guthaben aus der Säule 3a kann auch bezogen werden, um es in die Pensionskasse einzuzahlen, womit es also in die berufliche Vorsorge der 2. Säule überführt wird. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen: Die betreffende Person muss als Angestellte oder Angestellter bereits einer Pensionskasse angehören und es muss eine bestehende Vorsorgelücke ausgewiesen worden sein.

Wenn die aufzulösende Vorsorgelösung in der Säule 3a weniger Kapital enthält als die nachgewiesene Vorsorgelücke in der Pensionskasse, dann muss das betroffene Konto bzw. die betroffene Versicherungspolice komplett aufgelöst und übertragen werden. Eine Teilübertragung ist nur dann möglich, wenn damit die Lücke in der Pensionskasse (2. Säule) voll und ganz geschlossen werden kann und noch 3a-Gelder übrigbleiben.

Der Transfer von Geldern aus der Säule 3a in eine Pensionskasse erfolgt steuerlich neutral. Es ist also weder eine Steuerersparnis zu erzielen, noch fällt eine zu zahlende Steuer an.

Invalidität

Bezieht ein Vorsorgenehmer eine komplette Invalidenrente, wie sie von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ab einer Invalidität von 70 Prozent bewilligt wird, so ist ein Vorbezug der dritten Säule möglich.

Voraussetzung: Das Invaliditätsrisiko wird nicht durch eine Zusatzversicherung im Rahmen der gebundenen Säule 3a kompensiert. Die Invalidität muss durch eine ärztliche Bescheinigung und einen IV-Entscheid nachgewiesen werden.

Auszahlung im Todesfall

Kommt es zum Ableben des Vorsorgenehmers, bevor er seine dritte Säule auflösen und das darin angesparte Kapital auszahlen lassen konnte, ist das Geld nicht verloren. Es kommt in diesem Fall anderen Personen zu Gute.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass weder Säule-3a-Gelder bei einer Versicherungseinrichtung, noch bei einer Bankstiftung Teil der Erbmasse bzw. des Nachlasses sind.

Dies regelt, wie die Advokatin und Notarin Claudia Stehli in einem Blog-Beitrag zum Thema erläutert, die Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 nun eindeutig, nachdem lange Zeit unklar war, ob die im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) festgelegten Regelungen nur für Gelder bei Versicherungen oder auch für Gelder bei Banken gelten.

Nun ist klar, Vorsorgeguthaben in der dritten Säule ist nicht Teil der Erbmasse, womit die Erben dementsprechend auch nicht per se Anspruch auf eine Berücksichtigung bei der Auszahlung haben. Vielmehr ist in diesem Fall Art. 2, Absatz 1, Buchstabe b der BVV 3 massgeblich, wo von “Begünstigten” die Rede ist und wo es heisst:

Nach Ableben des Vorsorgenehmer sind “die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge [Begünstigte]”:

  1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,

  2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

  3. die Eltern,

  4. die Geschwister,

  5. die übrigen Erben.

Desweiteren heisst es im Text der Verordnung:

  • Abs. 2: Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

  • Abs. 3: Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

Erläuterung der Gesetzeslage

Im Klartext steht hier also, dass – sofern existent – die Gattin oder der Gatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragener Partner des Verstorbenen als erste und einzige Person berücksichtigt werden. Die direkten Nachkommen gehen dann leer aus, wobei die dritte Säule bei der Berechnung ihres Pflichtteils vom Erbe sehr wohl berücksichtigt werden muss. Advokatin und Notarin Stehli schreibt dazu:

“Weiterhin sind die Guthaben der Säule 3a jedoch für die Berechnung der Pflichtteilsrechte relevant. Der ab 1. Januar 2023 in Kraft tretende Art. 476 ZGB hält dazu explizit fest, dass Versicherungsansprüche mit ihrem Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet werden.“

Des Weiteren ist in Hinblick auf den Passus in der BVV bemerkenswert, dass Kinder und Personen aus einer Lebensgemeinschaft (Konkubinat) in der Reihenfolge gleichgestellt sind und der Vorsorgenehmer festlegen kann, wer von ihnen in welcher Höhe bedacht wird.

Existieren weder Gatte/Gattin bzw. Partner/Partnerin, noch direkte Nachkommen oder andere Personen aus dem Kreis der in Abs. 1, b, 2. Genannten, kommen die Eltern, Geschwister sowie sonstige Erben ins Spiel. In welcher Reihenfolge und Höhe sie begünstigt werden, kann der Vorsorgenehmer selbst festlegen.

Auszahlung bei Scheidung

Sofern keiner der in Art. 2 der BVV 3 aufgeführten Gründe zum Auflösen der Säule 3a vorliegt, sorgt eine Scheidung nicht für die Auszahlung des Kapitals. Stattdessen muss die Vorsorgeeinrichtung das beiden Personen zustehende Geld aufteilen und wieder auf Vorsorgekonten der dritten Säule platzieren – innerhalb derselben Einrichtung oder bei einer anderen Bankstiftung bzw. Versicherung.

Alternativ kann das Geld auch an eine Pensionskasse überwiesen und dort mit der beruflichen Vorsorge (2. Säule) zusammengelegt werden. Hat das Ehepaar eine Gütertrennung vereinbart, wird das Geld nicht aufgeteilt und bleibt einfach auf dem Vorsorgekonto der entsprechenden Person.

Steuern: Das gibt es bei der Auszahlung zu beachten

Beim Bezug der Gelder aus der dritten Säule gehen diese in privates Kapital über und es werden mehrere Steuern fällig: Sowohl der Bund wie auch die Kantone und Gemeinden erheben Steuern.

Steuern auf Bundesebene

Wie der Kapitalbezug aus der Säule 3a auf Bundesebene besteuert wird, ist im im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) durch zwei Artikel geregelt:

Art. 22

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

[...]

Art 38

1 Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

1bis Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind.

2 Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet.

3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Erläuterung

Hinter diesem nicht ganz einfach verständlichen Beamtendeutsch verbergen sich folgende Kernpunkte:

1) Berechnung nach Kalenderjahren

Kapitalbezüge aus der dritten Säule werden nach Kalenderjahren besteuert. Das bedeutet, dass beispielsweise ein gestaffelter Bezug nur über verschiedene Jahre verteilt Sinn ergibt und nicht über verschiedene Wochen oder Monate hinweg, denn aus Sicht des Steueramtes würde das einem einmaligen Bezug gleichkommen.

2) Getrennte Besteuerung vom übrigen Einkommen

Wenn man das Kapital aus der dritten Säule bezieht, wird dieses nicht zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, sondern separat davon. Das heisst, in Hinblick auf die Besteuerung des Kapitals der Säule 3a ist es unerheblich, ob man den Spielraum von fünf Jahren vor Erreichen des Referenzalters nutzt (s. o.) und das Kapital bezieht, wenn man noch reguläres Einkommen erzielt – oder ob man sich die Gelder erst mit der Pensionierung auszahlen lässt.

Entscheidend für die Höhe der Steuern ist nur die Höhe des ausgezahlten Kapitals, wobei die Steuersätze progressiv ansteigen und die Gelder aus der dritten Säule zu anderen Vorsorgekapitalbezügen im selben Kalenderjahr hinzuaddiert werden (vgl. Punkt 5).

Auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV findet sich eine Tabelle mit den aktuell geltenden Steuertarifen zur direkten Bundessteuer DBST. Dabei ist zu beachten, dass die Tarife beim Bezug von Kapital aus der dritten Säule reduziert sind (vgl. Punkt 4).

3) Keine Sozialabzüge

Normalerweise werden bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens die Beiträge für die Sozialversicherungen abgezogen. Dazu zählen etwa die Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie Erwerbsersatzordnung (EO) und dergleichen. Bei der Berechnung des steuerbaren Vorsorgekapitals müssen diese Kosten hingegen nicht abgezogen werden.

4) Reduzierte Steuertarife

Die Steuern auf Kapitalauszahlungen aus der dritten Säule werden “zu einem Fünftel” der normalen Einkommenssteuertarife für das jeweilige Kalenderjahr berechnet. Das bedeutet, dass für einen ausgezahlten Vorsorgebetrag 80 % weniger Steuern anfallen als im Normalfall.

Wichtig ist zu beachten, dass nicht der veranschlagte steuerbare Betrag um 80 % reduziert wird, sondern die letztendliche Steuer. Dies ist wichtig, weil die Steuertarife progressiv ansteigen, was demnach auch auf das Vorsorgekapital als Berechnungsgrundlage zutrifft.

Zwei Beispiele zur Verdeutlichung:

Person A bezieht im Jahr 2022 29’000 Franken aus der dritten Säule. Laut den geltenden Steuertarifen müsste sie dafür im Normalfall – wenn es reguläres Einkommen wäre – 111.65 Franken direkte Bundessteuer zahlen (entspricht einem Steuersatz von 0,39 %). Da es sich aber um Vorsorgegelder handelt, wird nur ein Fünftel dieses Betrages, also rund 22 Franken fällig.

Person B hat sich im Jahr 2022 104’000 Franken aus der dritten Säule auszahlen lassen und müsste dafür eigentlich 3’146.80 Franken an direkter Bundessteuer zahlen (Steuersatz von 3.03 %). Durch den reduzierten Tarif sind es jedoch nur noch 630 Franken.

Wie man sieht, ist die Steuerlast trotz der immer geltenden Reduzierung auf ein Fünftel prozentual deutlich angestiegen. Um eine starke Progression zu vermeiden, empfiehlt sich also – wie oben bereits erwähnt – der gestaffelte Bezug von Säule-3a-Konten. Hierbei gilt es aber den nächsten Punkt im Auge zu behalten:

5) Zusammenrechnung aller Kapitalleistungen

Der Kapitalbezug aus der dritten Säule wird zwar gesondert vom übrigen Einkommen besteuert, nicht aber gesondert von anderen Vorsorgekapitalbezügen, die im selben Kalenderjahr stattfinden. Hier ist insbesondere die Auszahlung von Geldern aus der zweiten Säule (Pensionskasse) zu nennen.

Das heisst, wenn sich jemand im Jahr seiner Pensionierung sowohl das Geld von einem Säule-3a-Konto wie auch das in einer Pensionskasse angesparte Geld auszahlen lässt, so werden die Beträge addiert und gemeinsam versteuert, wobei für den Gesamtbetrag sowohl der reduzierte Tarif von einem Fünftel wie auch die in der Tariftabelle festgelegte Progression gilt.

Beispiel: Person C hat sich im Jahr 2022 ihre Pension in Höhe von 400’000 Franken auszahlen lassen sowie ein Säule-3a-Konto mit Kapital in Höhe von 80’000 Franken aufgelöst. Damit wurde Vorsorgekapital in Höhe von 480’000 Franken bezogen. Dafür werden mit dem reduzierten Tarif rund 10’100 Franken an Bundessteuern fällig.

Müssten die beiden Beträge nicht addiert werden, würde die Steuerlast geringer ausgefallen: Das Geld aus der Pensionskasse hätte rund 7990 Franken und das Geld aus der dritten Säule rund 310 Franken Bundessteuer nach sich gezogen, was zusammen lediglich 8’300 Franken ergeben hätte.

Das Rechenbeispiel zeigt, wie wichtig es ist, alle Säulen der Altersvorsorge im Blick zu haben und nicht nur die Auszahlung der dritten Säule zu planen, sondern vor allem auch die der zweiten Säule. Je nach Auszahlungszeitpunkt und -art (die Pension kann auch als Rente bezogen werden, was eine normale Besteuerung als Einkommen nach sich zieht), können sich erhebliche Unterschiede bei der Steuerlast ergeben.

Kantonale und Gemeindesteuern

Als wäre die Sachlage nicht schon schwer genug zu durchdringen, kommen zur direkten Bundessteuer auch noch kantonale Steuern (und Gemeindesteuern) hinzu, wobei – natürlich – keine Einheitlichkeit unter den Kantonen herrscht. Schauen wir uns die verschiedenen Modelle an, angefangen mit dem einfachsten.

Fixer Steuersatz

Bei diesem Berechnungsmodell ist es unerheblich, wie hoch die Höhe des bezogenen Kapitals ist; der Steuersatz ist immer gleich und es gibt von Kantonsseite keine Progression.

Gilt in:

Glarus (GL)
Sankt Gallen (SG)
Thurgau (TG)
Uri (UR)

Separater Staffeltarif

Eine weitere Art, die kantonalen Bezugssteuern zu berechnen, ist mittels eines progressiven Tarifs, der sich vom sonstigen Einkommenssteuertarif unterscheidet.

Gilt in:

Appenzell Ausserrhoden (AR)
Bern (BE)
Basel-Landschaft (BL)
Basel-Stadt (BS)
Freiburg (FR)
Jura (JU)
Zug (ZG)

Anteilig nach geltendem Einkommenssteuertarif

Bei diesem Modell, das auch bei der direkten Bundessteuer angewendet wird, wird der Kapitalbezug nach einem bestimmten Anteil vom geltenden Tarif für die normale Einkommenssteuer besteuert. Dabei ist es mathematisch unerheblich, ob man den Steuersatz oder den Steuerbetrag als Zähler nimmt – das Ergebnis ist gleich.

Beispiel (fiktiv): Angenommen, die Steuerlast für den Vorsorge-Kapitalbezug soll nur 1/10 der regulären Einkommenssteuer betragen. Zu versteuern ist ein Kapital in Höhe von 100’000 Franken und der reguläre Steuersatz beträgt 10 %. In diesem Fall kann man entweder die 10 % durch 10 teilen, was einen Steuersatz von 1 % und demnach einen Steuerbetrag von 1’000 Franken ergibt. Oder man berechnet erst den regulären Steuerbetrag – 10’000 Franken – und teilt ihn dann durch 10, was ebenfalls 1’000 Franken ergibt.

Gilt in:

Aargau (AG)
Appenzell Innerrhoden (AI)
Genf (GE)
Luzern (LU)
Neuenburg (NE)
Nidwalden (NW)
Obwalden (OW)
Schaffhausen (SH)
Solothurn (SO)
Waadt (VD)
Zug (ZG)

Orientiert am Rentensatz

Manche Kantone treiben die Umständlichkeit gänzlich auf die Spitze und berechnen zunächst eine theoretische Rente für den fiktiven Fall, dass das Kapital aus der dritten Säule in dieser Art ausgezahlt werden würde. Ist diese Rente ermittelt, bestimmten sie einen Steuersatz als Anteil des regulären Einkommensteuertarifs und multiplizieren diesen Prozentwert dann mit dem gesamten bezogenen Vorsorgekapital.

Gilt in:

Graubünden (GR)
Schwyz (SZ)
Tessin (TI)
Wallis (VS)
Zürich (ZH)

Beschränkungen & Freibeträge

Manche Kantone haben über die oben aufgeführten Regelungen hinaus Mindest- oder Maximalsteuersätze festgelegt. In einigen Kantonen existieren auch Steuerfreibeträge für den Bezug von Säule-3a-Kapital, nämlich in AG, BE, BS, FR, GR und VS.

Gemeindesteuern

Äquivalent zu den Kantonen erheben auch die Gemeinden Steuern auf den Bezug von Kapital aus der dritten Säule. Und auch hier unterscheiden sich die einzelnen Orte in Hinblick auf die Höhe der fälligen Steuern.

Fazit: Ein Umzug kann Steuern sparen

Durch die verschiedenen Berechnungsmethoden und unterschiedlichen Steuersätze in den Kantonen und Gemeinden ergeben sich teils erhebliche Unterschiede zwischen der Höhe der Steuern, die beim Bezug von Vorsorgekapital aus der Säule 3a zu zahlen sind. Ein Umzug vor der Auszahlung einer dritten Säule kann dem Geldbeutel damit direkt zu Gute kommen, wenngleich dies natürlich nicht so einfach umzusetzen ist.

Wer checken möchte, wie viele direkte Bundessteuern, kantonale Steuern und Gemeindesteuern für einen bestimmten Säule-3a-Auszahlungsbetrag in einer bestimmten Gemeinde fällig werden, kann dies ganz einfach mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung tun.

Quellensteuer bei Auszahlung im Ausland

Wenn Sie durch eine Auswanderung Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen – möglicherweise, weil Sie aus dem Ausland kommen und nur eine Zeit lang mit dem Ausländerausweis B in der Schweiz gelebt und gearbeitet haben –, haben Sie die Wahl:

Sie können die Säule-3a-Gelder vorzeitig beziehen oder Sie können die Gelder auf Ihrem Säule-3a-Konto belassen und erst dann beziehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben. In beiden Fällen wird indes bei Auszahlung eine Quellensteuer fällig und nicht wie sonst üblich die oben beschriebene Kapitalbezugssteuer (auch: “Kapitalauszahlungssteuer” genannt).

Der Hintergrund der Quellensteuer ist, dass die Schweizer Behörden keinen Zugriff auf im Ausland lebende Personen haben. Daher können Sie dort die Zahlung von Steuern nicht durchsetzen und erheben die Steuern stattdessen direkt an der Quelle. Im Falle von Konten der dritten Säule ist das die jeweilige Vorsorgeeinrichtung.

Wenn Sie die Auszahlung einer Ihrer dritten Säulen veranlassen, führt die Vorsorgeeinrichtung die Quellensteuer an den Staat ab und überweist Ihnen den verbliebenen Netto-Betrag. Die Quellensteuer wird auch einbehalten, wenn Sie ein Schweizer Konto für die Auszahlung nutzen.

Wichtig zu wissen: Während die Kapitalauszahlungssteuer im Kanton mit dem Wohnsitz des Vorsorgenehmers veranschlagt wird, ist für die Berechnung der Quellensteuer der Sitz der Vorsorgeeinrichtung massgeblich. Aus diesem Grund sind viele Vorsorgeeinrichtung in Schwyz ansässig, wo die Quellensteuer am tiefsten ausfällt.

Plant man einen Umzug ins Ausland bzw. lebt man bereits im Ausland und plant die Auszahlung der dritten Säule, kann es also Sinn ergeben, sein Vorsorgekapital zuvor noch zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu verschieben, die ihren Sitz in der Schwyz oder einem anderen Kanton mit niedriger Quellensteuer hat.

Doppelbesteuerung oder Rückerstattung

Da Sie im Zuge der Auszahlung der dritten Säule Kapital beziehen, müssen Sie dies im Normalfall in dem Land mit Ihrem (neuen) Wohnsitz in der Steuererklärung deklarieren (Meldepflicht) – und höchstwahrscheinlich werden auch dort Steuern fällig.

Es gibt allerdings Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und vielen anderen Staaten, die es meistens so regeln, dass nur das Land, in dem der (neue) Wohnsitz liegt, die ausbezahlten Vorsorgegelder besteuern darf (mehr dazu auf der Homepage des Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF).

Wer in einem Land lebt, das ein DBA mit der Schweiz bzgl. der Kapitalleistungen aus der Säule 3a beschlossen hat, kann die von der Vorsorgeeinrichtung entrichtete Quellensteuer darum bei der Schweizer Steuerbehörde zurückfordern. Die Voraussetzung für eine Rückerstattung ist, dass man im Land des (neuen) Wohnsitzes die Kapitalleistung deklariert hat und eine entsprechende Bescheinigung vorweisen kann. In einigen Fällen ist sogar eine effektive Besteuerung des Vorsorgegeldes im Wohnstaat vonnöten für die Rückerstattung.

Hier ist eine Liste mit einigen Ländern, für die DBA mit der Schweiz bzgl. Kapitalleistungen aus der Säule 3a existieren:

Deutschland
Österreich
Liechtenstein
Italien
Frankreich
Spanien
Portugal
Polen
Griechenland
Türkei
Kroatien
Albanien
Kosovo
Serbien
Norwegen
China
Indien

Wie man sieht, sind alle Schweizer Nachbarländer sowie viele andere Staaten, die beliebte Alterssitze darstellen, abgedeckt (eine komplette Liste findet sich als downloadbares Merkblatt auf der Hompage des kantonalen Steueramtes Zürich).

Es ist aber nicht so, dass man pauschal sagen kann: Mit allen EU-Staaten sowie mit allen anderen für die Schweiz wichtigen Ländern bestehen DBA für Kapitalleistungen aus der Säule 3a. So gibt es etwa keine entsprechenden Abkommen mit:

Australien
Dänemark
Grossbritannien
Kanada
Neuseeland
Niederlande
Pakistan
Schweden
Thailand

Für jeden, der in ein Land ohne DBA zieht, wird also interessant, was oben bereits erläutert wurde: Sich (vor der Auswanderung) eine Vorsorgeeinrichtung suchen, die ihren Sitz in einem Kanton mit niedrigen Quellensteuern hat, sodass die Steuerlast bei einer Doppelbesteuerung möglichst gering ausfällt.

Währungsrisiko

Da die Säule 3a in Schweizer Franken angespart wird, kann es beim Bezug im Ausland zu Währungsrisiken kommen. Wechselkurse unterliegen immer Schwankungen, die den Wert Ihrer Auszahlung beeinflussen – entweder positiv oder aber negativ.

Auch hier kann es wieder von Vorteil sein, mehrere Säule-3a-Konten eröffnet zu haben, um die Gelder gestaffelt zu beziehen. Angenommen, Sie sind in ein Land ausgewandert, dessen Währung just in der Zeit, in der Sie sich dem Rentenalter nähern, eine Aufwertung erfährt, sodass Sie für Ihre Schweizer Franken nur relativ wenig Geld in der Landeswährung erhalten.

Die gestaffelte Auflösung gibt Ihnen in diesem Fall die Möglichkeit, zunächst nur ein Konto aufzulösen und darauf zu spekulieren, dass sich die Landeswährung wieder verbilligt hat, bis Sie ein weiteres Konto auflösen (müssen). Natürlich gibt es hier immer ein Risiko und die Landeswährung kann auch noch weiter steigen. So oder so: Sie haben wenigstens eine Wahl und müssen nicht das ganze Geld auf einmal beziehen.

Anleitung: Die Auszahlung der 3. Säule in der Steuererklärung angeben

Wie jede Art Einkommen so muss natürlich auch die Auszahlung einer dritten Säule korrekt in der Steuererklärung angegeben werden. Die genaue Vorgehensweise kann je nach Kanton und Steuerformular variieren, im Allgemeinen erfolgt die Deklaration jedoch wie folgt:

1) Erhalt und Prüfung des Bezugsnachweises

Ihr Finanzinstitut bzw. Ihre Versicherung meldet die Auszahlung Ihres Säule-3a-Vorsorgekapitals an die Steuerbehörde. Sie erhalten in diesem Zuge einen schriftlichen Nachweis mit allen relevanten Informationen zur Auszahlung: Auszahlungsdatum, Auszahlungsbetrag sowie Steuerabzüge. Prüfen Sie diese Art von Rechnung nach Erhalt kurz auf Korrektheit und verwahren Sie sie gut auf, denn Sie benötigen sie bei der nächsten Steuererklärung (s. nächsten Punkt).

2) Auszahlung in der Steuererklärung angeben

Wie und wo genau Sie den Erhalt von Vorsorgekapital deklarieren müssen, erfahren Sie in den Wegleitungen zur Steuererklärung, die von allen Kantonen jährlich herausgegeben werden. Nicht immer tauchen im Inhaltsverzeichnis die Termini “Säule 3a” oder “Vorsorge” auf. So ist etwa in der Wegleitung des Kanton Zürich für das Jahr 2022 nur von “Kapitalleistungen” die Rede. Erst im entsprechenden Kapital wird dann von der Säule 3a gesprochen.

3) Eintragen des Auszahlungsbetrages

In der Steuererklärung selber können Sie unter dem Punkt zu “Kapitalleistungen” oder ähnlich bei der Art der Leistung “Säule 3a” ankreuzen und dann in der dazugehörigen Box die Gesamtsumme für die Steuerperiode (entspricht dem letzten Kalenderjahr) eintragen.

4) Eintragen der Steuerabzüge

Wenn auf Ihrem Bezugsausweis Steuerabzüge vermerkt sind, tragen Sie auch diese in den dafür vorgesehenen Feldern ein.

5) Beilage der Unterlagen

Legen Sie das Formular, das Sie von Ihrer Vorsorgeeinrichtung bei der Auszahlung erhalten haben, der Steuererklärung (als Kopie) bei.