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Arbeitgeberbeitragsreserven
Es ist für Arbeitgeber gestattet, in ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve für kommende Jahre zu bilden. Einzahlungen als Arbeitgeberbeitragsreserve (kurz: AGBR) bilden im Rahmen der kantonalen Bestimmungen (maximale Höhe und Zeitpunkt der Bezahlung können variieren) steuerbegünstigten Aufwand. Die Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen typischerweise den drei- bis fünffachen Betrag des geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeitrags nicht übersteigen.