Ratgeber:
Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a
Ab 2026 können Vorsorgelücken in der Säule 3a rückwirkend geschlossen werden. Möglich macht das ein Entscheid des Bundesrats vom November 2024. Ein starkes Instrument – doch die Tücken liegen in den Details. Das sind die wichtigsten Regeln.
Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen dürfen ab 2026 nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a leisten, sofern sie in den Vorjahren nichts oder nicht den vollen Betrag (CHF 7'258, Stand 2025) eingezahlt haben. Zur Schliessung von Vorsorgelücken haben Versicherte zehn Jahre Zeit – allerdings nur für Lücken, die ab 2025 entstanden sind.
Das sind die Voraussetzungen
- Ein AHV-pflichtiges Einkommen sowohl im Einkaufsjahr als auch im Jahr, in dem nur ein Teil oder gar keine Einzahlung in die Säule 3a vorgenommen wurde.
- Im Einkaufsjahr muss zwingend zuerst der Maximalbetrag einbezahlt werden, bevor ein nachträglicher Einkauf vorgenommen werden darf.
- Jeder nachträgliche Einkauf muss im Voraus bei der Säule 3a-Stiftung beantragt und genehmigt werden. Ohne Zustimmung durch die jeweilige Stiftung dürfen keine nachträglichen Einkäufe geleistet werden.
- Sobald ein Säule-3a-Konto infolge Alter (ab 60 Jahren möglich) aufgelöst und bezogen wurde, verfallen sämtliche noch nicht eingekauften Beträge per sofort.
- Eine nicht getätigte Einkaufssumme (z.B. aus dem Jahr 2025) darf nicht auf verschiedene, zukünftige Jahre aufgeteilt werden, sondern nur einmal nachgeholt werden.
- Es dürfen mehrere Lücken aus früheren Jahren (z.B. CHF 1'000 aus dem Jahr 2025 und CHF 2'000 aus dem Jahr 2026) zusammengerechnet werden, um diese total CHF 3'000 im Jahr 2027 gesamthaft einzukaufen – sofern der Maximalbetrag bereits einbezahlt wurde.
- Ein nachträglicher Einkauf ist auf den maximalen Jahresbeitrag (CHF 7'258, Stand 2025) beschränkt – unabhängig der Höhe der noch nicht getätigten Einzahlungen.
Selbständigerwerbende werden benachteiligt
Eine offensichtliche Benachteiligung besteht bei selbständigerwerbenden Personen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind. Diese dürfen pro Jahr 20% ihres Erwerbseinkommens oder maximal CHF 36'288 (Stand 2025) in die Säule 3a einzahlen. Bei Nachzahlungen gilt aber die gleiche Grenze wie für Angestellte: CHF 7’258. Ein Beispiel: Eine selbständigerwerbende Person zahlt in einem Steuerjahr nur CHF 5'000 in die Säule 3a ein, obwohl sie basierend auf ihrem Erwerbseinkommen CHF 25'000 hätte einzahlen dürfen. Da ein nachträglicher Einkauf auf CHF 7'258 beschränkt ist, bleibt eine Lücke von CHF 12’742.
Nachzahlungen bis 70 möglich
Wer über das ordentliche Referenzalter hinaus arbeitet, darf bis spätestens zum 70. Geburtstag nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a leisten – vorausgesetzt, das Säule-3a-Guthaben wurde noch nicht bezogen. Denn: Wurde ein Konto bereits aufgelöst, verfällt sämtliches Einkaufspotenzial der letzten zehn Jahre sofort.
Es ist daher ratsam, Bezüge von Säule-3a-Konten sowie die nachträglichen Einkäufe gut zu planen.